Versicherungsformalitäten für ausländische Studenten
Nach Gesetz 6111 Artikel 34 und der Änderung des Sozialversicherungs- und Allgemeinen Krankenversicherungsgesetztes Nummer 5510 Paragraph 60 (g) müssen Beitragszahlungen für ausländische Studenten ohne Stipendium von ihnen selbst übernommen werden, damit sie von den Leistungen der allgemeinen Krankenversicherung profitieren.
1. Sie müssen innerhalb von drei Monatenab dem ersten Registrierungsdatum an der Universität einen Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt stellen, um gesetzlich krankenversichert zu sein. Sie können das elektronisch oder händisch signierte, abgestempelte Dokument für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verwenden. (Sie sollten sich an Leitung für soziale Sicherheit ihrer Provinzwenden, um das Dokument zu erhalten.)
2. Private Krankenversicherung: Sollten Sie innerhalb von drei Monatenab dem ersten Registrierungsdatum keinen Antrag für die gesetzliche Krankenversicherung gestellt haben, können Sie eine private Krankenversicherung abschließen.
3. Sollten Sie durch die im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen für Gesundheitsdienstleistungen in der Türkei profitieren und nachweislich ein elektronisch signiertes/unterzeichnetes und versiegeltes/gestempeltes Dokument von derBehörde für soziale Sicherheit ihrer Provinz zur Verfügung haben, kann dieses Dokument auch bei der Beantragung für einen Wohnsitz verwendet werden.
4. Ebenfalls können Sie dieelektronisch oder händisch signierte und abgestempelte Autorisierungsbescheinigung verwenden, die Sie von der Sozialversicherungsanstalt für die Beantragung des Aufenthaltstitels erhalten haben.
Klicken Sie bittehier, um die Ankündigung derGeneraldirektion der Sozialversicherungsanstalt für Versicherungsbeiträge, über die gesetzliche Krankenversicherung ausländischer Studentenaufzurufen.
!!! Information about Health Insurance for Incoming Students